Aktive Bürger Schulendorf ABS

Die Satzung in der Fassung vom 19.03.2013
§ 1
Diese Wählergruppierung im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der „Landesverordnung über Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein“ (Gemeinde- und Kreiswahlordnung –GKWO-) in der jeweils gültigen Fassung trägt den Namen
 
Aktive Bürger Schulendorf (ABS )
 §2
ABS hat ihren Sitz in Schulendorf
§3
Der Tätigkeitsbereich für ABS erstreckt sich auf das Wahlgebiet der Gemeinde Schulendorf.
§4
ABS verfolgen den Zweck, Bürgerinnen und Bürger zum Wohle der ganzen Gemeinde zusammenzuschließen, um durch gewählte Vertreter aus der Gemeinde die Interessen der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen  und  gestalten zu können.
§5
Mitglied kann jeder  Einwohner der Gemeinde Schulendorf werden der das 16.Lebensjahr vollendet hat.
 Die Mitgliedschaft erfolgt in der Regel durch schriftliche Beitrittserklärung. In Einzelfällen kann der Vorstand über eine Mitgliedschaft befinden. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Finanzierung soll  über Spenden erfolgen.
Der Austritt erfolgt  durch schriftliche Kündigung zum Quartalsende , durch Ausschluss oder durch Tod.  Über den Ausschluss entscheidet die  Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Das gilt sinngemäß auch für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
§6
Der Vorstand wird turnusmäßig alle zwei Jahre von der MV neu gewählt und setzt sich zusammen aus dem/der/den
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden,
Schriftführer/-rin und Kassenwart/in
Kassenprüfer/-in
Die Wahlen erfolgen mit  einfacher Mehrheit.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten ABS nach außen, und zwar der/die Vorsitzende, im Falle deren/dessen Verhinderung eine/ein Stellvertretende/-er Vorsitzende/-er und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Mitglieder des Vorstandes müssen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Schulendorf haben.
§7
Der Vorstand hat die Interessen der Mitglieder ABS zu vertreten. Mindestens einmal im Jahr und darüber hinaus auf Antrag findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Mitgliederversammlungen bedürfen einer schriftlichen, fristgerechten Einladung. Die Frist beträgt vierzehn  Kalendertage.
 
 
§ 8
Beschlüsse werden generell mit einfacher Mehrheit gefasst. Hingegen bedarf eine Satzungsänderung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
 
§9
Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge ist der Vorstand befugt. Außerdem soll er alle nach dem Wahlgesetz und der Wahlordnung erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen für die Wählergemeinschaft  abgeben.
§10
Der Vorstand legt den Mitgliedern das Parteiprogramm im Entwurf so rechtzeitig vor, dass jedes Mitglied zu erörternde Änderungs- und Ergänzungsanträge bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einreichen kann.
§11
ABS kann durch eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
§12
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der ABS
§13
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§14
Für diese Satzung soll sinngemäß die Salvatorische Klausel gelten:
( Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich nach Möglichkeit und Erfordernis, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.)
 
 
Gegeben zu Schulendorf am 19. März 2013
 
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